Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt erhitzt
die Gemüter. Das Urteil erfolgte, nachdem eine 25-jährige, die nach einjähriger
Beschäftigung in einer Zahnarztpraxis gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht
gezogen war, da dieser im Arbeitszeugnis eine ihrer Meinung nach
ungerechtfertigte Formulierung verwendet hatte. Sie fühlte sich von der
Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ falsch bewertet und wollte eine
Änderung die „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ lauten sollte.
Verklausulierte Formulierungen im Arbeitszeugnis
Da die erste Formulierung in der Zeugnissprache der
Arbeitgeber die Note 3 bedeutet, hatte sie die Befürchtung die Note könnte ihr
berufliches Vorwärtskommen verhindern.
Die Klägerin hatte sich vorher bereits in Vorinstanzen
durchsetzen können. Da die Richter sich dabei auf eine Studie stützten, die von
der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt worden war, und die besagte,
dass bei rund 800 zugrunde liegenden Arbeitszeugnissen ungefähr 87 Prozent der
Arbeitnehmer mit gut, oder sogar sehr gut bewertet worden waren.
Arbeitszeugnisse sind Leistungsnachweise
Das oberste Arbeitsgericht sah dies jedoch anders. Er sah
die Beweislast bei der Klägerin, denn wer eine bessere Beurteilung will, sollte
dies nach Auffassung der Richter belegen können. Als Ausnahme ließen die
Richter nur eine unterdurchschnittliche Bewertung gelten, in diesem Fall läge
es am Arbeitgeber die schlechte Leistung zu beweisen.
Für künftige Streitfälle heißt das: Bei strittigen
Arbeitszeugnissen muss der Arbeitnehmer den Beweis erbringen, dass er eine
bessere Leistung erbracht hat.
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