Donnerstag, 8. Mai 2014

Entschädigung für abgelehnte Bewerbung

Wer eine Absage für seine Bewerbung aus dem Briefkasten zieht, ist meist ziemlich gefrustet. Gibt es jedoch Indizien dafür, dass die Absage gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, hat der Bewerber gute Chancen, vom nicht willigen Arbeitgeber eine Entschädigung zu erhalten. Er kann vor Gericht ziehen und bekommt möglicherweise eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern.

Auf aussagefähige Bewerbungsunterlagen achten

Der Bewerber braucht dabei nur Indizien vorzutragen. Trotzdem gibt es Regelungen, um sogenannte AGG-Hopper von vornherein auszubremsen. AGG-Hopper sind Menschen, die sich nur zum Schein auf eine Stelle bewerben und im Falle einer Absage klagen. Deshalb dürfen die Bewerbungsunterlagen keinesfalls nichtssagend und unvollständig sein. Denn das sind Hinweise darauf, dass der Bewerber sich nur beworben hat, um im Falle der Absage zu klagen.

Auf Entschädigung geklagt: Altersdiskriminierung bei Bewerbung

Für diesen Fall gibt es ein Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), vor dem ein Rechtsanwalt geklagt hatte, nachdem er eine Absage auf eine Bewerbung erhielt, in der ein Jurist für eine Traineestelle gesucht wurde. Der Bewerber sollte einen überdurchschnittlichen Studienabschluss vorweisen, der zudem nicht älter als ein Jahr sein sollte. Der Kläger klagte wegen mittelbarer Altersdiskriminierung auf Entschädigung. In diesem Fall wurde die Entschädigungspflicht abgelehnt. Die Begründung: Wenn der Bewerber objektiv für eine Stelle ungeeignet ist, erhält dieser keine Entschädigung.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dann, wenn der Bewerber mit anderen Bewerbern vergleichbar ist. Die Anforderungen der Stellenausschreibung waren im konkreten Fall nicht erfüllt. 


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