Mittwoch, 19. November 2014

Strittige Arbeitszeugnisse: Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt erhitzt die Gemüter. Das Urteil erfolgte, nachdem eine 25-jährige, die nach einjähriger Beschäftigung in einer Zahnarztpraxis gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht gezogen war, da dieser im Arbeitszeugnis eine ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Formulierung verwendet hatte. Sie fühlte sich von der Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ falsch bewertet und wollte eine Änderung die „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ lauten sollte.

Verklausulierte Formulierungen im Arbeitszeugnis

Da die erste Formulierung in der Zeugnissprache der Arbeitgeber die Note 3 bedeutet, hatte sie die Befürchtung die Note könnte ihr berufliches Vorwärtskommen verhindern.
Die Klägerin hatte sich vorher bereits in Vorinstanzen durchsetzen können. Da die Richter sich dabei auf eine Studie stützten, die von der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt worden war, und die besagte, dass bei rund 800 zugrunde liegenden Arbeitszeugnissen ungefähr 87 Prozent der Arbeitnehmer mit gut, oder sogar sehr gut bewertet worden waren.

Arbeitszeugnisse sind Leistungsnachweise

Das oberste Arbeitsgericht sah dies jedoch anders. Er sah die Beweislast bei der Klägerin, denn wer eine bessere Beurteilung will, sollte dies nach Auffassung der Richter belegen können. Als Ausnahme ließen die Richter nur eine unterdurchschnittliche Bewertung gelten, in diesem Fall läge es am Arbeitgeber die schlechte Leistung zu beweisen.

Für künftige Streitfälle heißt das: Bei strittigen Arbeitszeugnissen muss der Arbeitnehmer den Beweis erbringen, dass er eine bessere Leistung erbracht hat. 




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